§ 16b – Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Der Hersteller darf nur Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden, normal normal pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden. normal normal normal arabic (2) Der Hersteller muss für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen, normal normal für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen. normal normal normal arabic (3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
Kurz erklärt
- Hersteller dürfen nur sicherheitskonforme Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen oder verwenden.
- Für Explosivstoffe ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach bestimmten Richtlinien erforderlich, ebenso für pyrotechnische Gegenstände.
- Der Hersteller muss Dokumentationen gemäß den entsprechenden Anhängen der Richtlinien erstellen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Konformität in der Serienfertigung gewährleistet ist.
- Die genannten Vorschriften gelten nicht für bestimmte in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgeführte Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände.